Aufnahmsvoraussetzungen
§ 12.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -
- 1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder
- 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
- 3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
- 4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12128338
alte Dokumentnummer
N7199914739O
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