§ 12 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

  1. 1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder
  2. 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  3. 3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
  4. 4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

    Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12128338

alte Dokumentnummer

N7199914739O

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