§ 12 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist ‑ soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist ‑

  1. 1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder
  2. 1a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gem. § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen, oder
  3. 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  4. 3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
  5. 4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40138427

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