§ 12 Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Zusatzprüfung

§ 12.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffformgebung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041058

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