§ 12.
Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten bei dauernder Verhinderung eines entsendeten Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft gemachte Ersatzmitglied einzutreten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003167
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