§ 12 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 12.

Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten bei dauernder Verhinderung eines entsendeten Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft gemachte Ersatzmitglied einzutreten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003167

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