ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 12.
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 678 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.
(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.
(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104552
alte Dokumentnummer
N6199011841A
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