§ 12
(1) Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten und die Zuweisung der Erlöse hat grundsätzlich direkt zu erfolgen (Kostenstelleneinzelkosten/-erlöse).
(2) Ist eine direkte verursachungsgerechte Zurechnung nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) im Wege von Hilfskostenstellen zu erfassen. Dementsprechend ist auch bei den Erlösen zu verfahren.
(3) Die abrechnungstechnischen Hilfskostenstellen sind verursachungsgerecht, im Ausmaß ihrer Leistungsinanspruchnahme oder Nutzung, auf die inanspruchnehmenden Kostenstellen umzulegen. Der Umfang der Umlage der verbleibenden Hilfskostenstellen liegt im Ermessen der jeweiligen Universität.
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