§ 12 Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).

V. Beirat.

§ 12.

Zur Beratung in Frage der Durchführung dieses Gesetzes wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein sechsgliedriger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereinigungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach § 10 einzusetzenden Kleinrentnerkommission nicht

angehören.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053571

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