§ 12 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

Diplomarbeit

§ 12.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im drittletzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.

(3) Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit abgelegt werden.

(4) Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls eine Prüfung über das in Betracht kommende Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118882

alte Dokumentnummer

N7196913876L

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