§ 12 IStVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden (vgl. § 13).

§ 12.

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043746

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