§ 12 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Inkrafttreten

§ 12

(1) § 12.Dieses Bundesgesetz tritt mit 18. Juli 1982 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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