zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 12.
Die vollständig ausgefertigte Todfallsaufnahme hat der Gemeindevorsteher dem Bezirksgerichte einzusenden und die vom Letztern allenfalls ergehenden weiteren Aufträge zu befolgen.
Schlagworte
Übermittlung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019325
alte Dokumentnummer
N2185011089R
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