§ 12 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Inkrafttreten

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits veröffentlichten vereinfachten Prospekte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welches das Inkrafttreten dieser Verordnung fällt, den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

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