§ 12 IFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Gebühren

§ 12.

(1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260546

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