Studienberechtigungsprüfungszeugnis
§ 12.
(1) Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:
- 1. Standort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;
- 2. Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
- 3. Matrikelnummer (falls vorhanden);
- 4. Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;
- 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;
- 6. allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
- 7. allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
- 8. die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;
- 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.
(2) Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098882
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