Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Aufbewahrungspflichten
§ 12.
Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170274
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