§ 12 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 12. Ruhestand.

(1) Für die Versetzung in den Ruhestand und den Übertritt in den dauernden Ruhestand sind die für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden; hiebei sind Hochschulassistenten mit einer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit von mehr als vier Jahren wie definitive Bundesbeamte zu behandeln. Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 der Dienstpragmatik findet auf Hochschulassistenten, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, jedoch nur dann Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.

(2) Endet das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Pensionierung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094836

alte Dokumentnummer

N6196212255T

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