II. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten und Vollziehung
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.
(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen und die akademischen Funktionäre erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119259
alte Dokumentnummer
N7197212562A
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