2. Abschnitt
Prüfungen Art der Prüfung
§ 12.
(1) In jenen Unterrichtsfächern, bei denen gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, hat die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß den Ausbildungserfolg der/des Studierenden auf Grund von mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie der sonstigen aktiven Mitarbeit der Studierenden während des Ausbildungsjahres zu beurteilen.
(2) Die Diplomprüfungsfächer sind die gemäß Anlage 1 bezeichneten Unterrichtsfächer. Im ersten Ausbildungsjahr, sofern vorgetragen, sowie im zweiten Ausbildungsjahr ist in diesen Fächern auch eine Einzelprüfung abzunehmen.
(3) Die Diplomprüfung ist am Ende des dritten Ausbildungsjahres durchzuführen. Die Prüfungskommission hat bei der Diplomprüfung den Ausbildungserfolg der Studierenden auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung sowie der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
(4) Die Einzelprüfungen sowie die Diplomprüfung haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138323
alte Dokumentnummer
N8199530417L
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