§ 12 GWB

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

3.Teil

Weiterbildung

§ 12.

(1) Durch die Weiterbildung sind sämtliche der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete im Ausmaß der dort ersichtlichen Mindeststundenanzahl zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Zusätzlich ist eine Weiterbildung in einem oder mehreren der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebieten im Ausmaß von mindestens sieben Stunden nachzuweisen.

(2) Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden geteilt werden können. Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen.

(3) Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster derAnlage 3 auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097841

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