§ 12 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Berufsbezeichnungen

§ 12.

(1) Personen, die

  1. 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester"/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen.

(2) Personen, die

  1. 1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
  2. 2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
  3. 3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege"/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" führen.

(3) Personen, die

  1. 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder
  2. 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege

    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester"/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger" zu führen.

(4) Personen, die

  1. 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester"/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen.

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

  1. 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
  2. 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(6) Die Führung

  1. 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
  2. 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  3. 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

    ist verboten.

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