§. 12.
In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... (Anm.: gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (§. 11) übertragen.
Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... (Anm.: gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
Gebietseinteilung, Amt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027606
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