Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
Sonderbestimmungen
§ 12.
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 10 nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 10 Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
(3) Rechtsgeschäfte der Universität und der von ihr errichteten GmbH gemäß § 10, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(5) Die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften unterliegen dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B‑PCGK).
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246471
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