Zeugnis
§ 12.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40193582
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