§ 12 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Zeugnis

§ 12.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193582

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