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§ 12 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Anrechnungsbestimmungen

§ 12.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263806

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