Zulassung zur Dienstprüfung
§ 12
Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- 1. den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,
- 2. die praktische Verwendung zurückgelegt hat und
- 3. den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.
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