§ 12 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Langfristiges Use-it-or-lose-it

§ 12.

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Online-Plattform anzubieten.

(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Online-Plattform angeboten hat. Die Entziehung erfolgt für alle Verträge, die für den betreffenden Ein- oder Ausspeisepunkt bestehen und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben. Als systematisch ungenutze Kapazität gelten Kapazitäten jedenfalls, wenn

  1. 1. der Netzbenutzer weniger als durchschnittlich 80 Prozent seiner gebuchten Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31 März in Anspruch genommen hat; oder
  2. 2. der Netzbenutzer systematisch nahezu 100% seiner gebuchten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Renominierungen nach unten durchführt; oder
  3. 3. der Netzbenutzer seine gebuchte feste Kapazität dauerhaft während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres auf Stundenbasis nicht in Anspruch genommen hat. Einer dieser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Dezember, Jänner, Februar oder März sein.

(3) Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber in folgendem Umfang zu entziehen:

  1. 1. im Falle des Abs. 2 Z 1 und 2 im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme bis zur Restlaufzeit der Kapazitätsverträge;
  2. 2. im Falle des Abs. 2 Z 3 im Ausmaß in dem der Netzbenutzer seine gebuchte feste Kapazität dauerhaft während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres auf Stundenbasis nicht in Anspruch genommen hat. Einer dieser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Dezember, Jänner, Februar oder März sein. Können mehrere solcher Zeiträume mit einer Länge von drei Kalendermonaten identifiziert werden, ist das Minimum der identifizierten minimalen Nichtinanspruchnahmen über alle diese Zeiträume hinaus zu ermitteln. Der Entzug kann maximal bis zu dieser Grenze erfolgen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Entziehung ist die Kapazität maßgeblich, die dem Netzbenutzer auf Basis von Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr zur Verfügung stand. Für den Fall, dass der Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität teilweise weiterveräußert, zurückgegeben oder weniger gebucht hat, wird dies entsprechend berücksichtigt.

(4) Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er

  1. 1. die Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat;
  2. 2. die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen; oder
  3. 3. über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen verfügt, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem Sekundärmarkt zur Verfügung gestellt hat.

(5) Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(6) Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, solange die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers.

(7) Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zu den gebuchten und tatsächlich genutzten Kapazitäten je Netzbenutzer fünf Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

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