Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012921
Dokumentnummer
NOR40270252
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