§ 12 GeV der VA 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2025

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20011983

Dokumentnummer

NOR40246570

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