§ 12 Geschlechtskrankheitengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Strafbestimmungen.

§ 12.

(1) Übertretungen der in § 9, Abs. , dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 5000 RM oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 1000 RM oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR40256901

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