§ 12 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 12.

Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112188

alte Dokumentnummer

N6199658002J

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