§ 12.
Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112188
alte Dokumentnummer
N6199658002J
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