Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die die Grundausbildung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, BGBl. II Nr. 160/2007 außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2009 begonnen wurden, können nach den bis zum 31. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
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