§ 12 GAVO BMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2009

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die die Grundausbildung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, BGBl. II Nr. 160/2007 außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2009 begonnen wurden, können nach den bis zum 31. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

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