Messen und Ausstellungen
§ 12
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40152355
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