§ 12 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Ermächtigung zur Ausstellung des Mopedausweises

§ 12

Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden

  1. 1. Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),
  2. 2. Schulen,
  3. 3. Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,
  4. 4. Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, und
  5. 5. dem Jugendrotkreuz,

    wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.

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