Ermächtigung zur Ausstellung des Mopedausweises
§ 12
Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden
- 1. Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),
- 2. Schulen,
- 3. Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,
- 4. Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, und
- 5. dem Jugendrotkreuz,
wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.
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