§ 12 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

2. Abschnitt – Besondere Fördermaßnahmen

Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung

§ 12.

(1) Unter dem Begriff „Ausbildung“ sind im Folgenden alle Grundausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen zu verstehen.

(2) Weibliche Bedienstete sind für ihre derzeitige oder eine mögliche künftige Verwendung sowohl bei der internen als auch bei der externen Ausbildung, ungeachtet der Art und des Ortes der Schulungseinrichtung, besonders und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen und zu fördern. Dies betrifft insbesondere Laufbahnlehrgänge, Sprachkurse und Seminare, die der Persönlichkeitsbildung dienen, sowie Seminare betreffend Gleichbehandlung oder Gender Mainstreaming.

(3) Weibliche Bedienstete sind zu Ausbildungen bei gleicher Eignung wie Zulassungswerber bevorzugt zuzulassen. Dies gilt insbesondere für Weiterbildungslehrgänge, die zur Übernahme in eine höherwertige Funktion qualifizieren.

(4) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat weibliche Bedienstete über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Ausbildung, insbesondere über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte, grundsätzlich zeitgerecht und nachweislich zu informieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden.

(5) Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat durch organisatorische, materielle und personelle Unterstützung dafür Sorge zu tragen, dass für Soldatinnen die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung zu sowie die positive Absolvierung von Laufbahnlehrgängen geschaffen werden. Insbesondere ist dabei auf ausreichende Trainings- und Lernzeiten Bedacht zu nehmen.

(6) Die Dienstellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildung im gesamten Ausmaß absolviert werden kann sowie dass der weiblichen Bediensteten ausreichend Unterstützung und Zeit für Vorbereitungen, insbesondere bei der Abwicklung von Anmeldungsformalitäten sowie der Beschaffung von Unterlagen, Waffen oder Geräten zur Verfügung gestellt wird.

(7) Ausbildungsvorhaben sind im Mitarbeitergespräch gemäß § 10 festzuhalten.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

(9) Bei Bedarf ist von der Ausbildungsabteilung auf Antrag zu prüfen, ob Ausbildungsveranstaltungen mit Kinderbetreuung angeboten werden können.

Schlagworte

Trainingszeit

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140286

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