§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2021 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2021 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12.

(1) Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

(2) Frauenanteil im Prüfungsdienst:

 

Stichtag 31.12.2019

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2021

 

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Prüfungsdienst

111

138

249

44,6

47

      

(3) Frauenanteil in Funktionen:

 

Stichtag 31.12.2019

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2021

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Sektionsleitung

2

3

5

40

501

Sektionsleitung-Stellvertretung

3

2

5

60

501

Abteilungsleitung

13

21

34

38,2

39

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

20

40

60

33,3

35

      

1 Bei fünf besetzbaren Stellen je Funktion ist der Zielwert von 50 % theoretisch, erreichbar sind z. B. 40 % bzw. 60 %. Bei gemeinsamer Betrachtung der Funktionen Sektionsleitung und Sektionsleitung-Stellvertretung konnte der RH Ende 2019 50 % erreichen und setzt sich das auch als Zielvorgabe für Ende 2021.

Schlagworte

Prüfungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224440

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