§ 12 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Schulung von Vorgesetzten

§ 12.

(1) Personalverantwortliche und Vorgesetzte sind verpflichtet, sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen von Bediensteten mit Vorgesetztenfunktion ist auf Themenbereiche wie Frauenförderung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Wiedereinstieg, Telearbeit, Gender Mainstreaming und Gender Budgeting Bedacht zu nehmen.

(2) Die Teilnahme von Frauen, auch wenn diese teilzeitbeschäftigt sind, an Führungskräftelehrgängen ist von den zuständigen Personalabteilungen und den jeweiligen Vorgesetzten aktiv zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210963

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