III. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines
Öffentliche Interessen an der Walderhaltung
§ 12.
Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Waldboden ist als solcher zu erhalten;
- b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert bleiben;
- c) bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132141
alte Dokumentnummer
N8197522372L
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