§ 12 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 12.

(1) Die in den §§ 6 und 7 angeführten Organe, die gemäß § 9 Abs. 3 zugezogenen Fachleute, der Geschäftsführer sowie die Angestellten des Institutes sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Sammlung, Analyse und Auswertung der im § 2 lit. a genannten Daten darf nur unter Sicherung des Anspruchs auf Achtung des Privat-, Berufs- und Familienlebens erfolgen. Gesammelte Daten dürfen nur in einer solchen Form ausgewertet oder weitergegeben werden, daß ein Rückschluß auf Einzelpersonen nicht möglich ist.

Schlagworte

Privatleben, Berufsleben

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131864

alte Dokumentnummer

N8197339762L

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