§ 12 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Beurteilung nach Brauchbarmachung

§ 12.

Tauglich nach Brauchbarmachung ist

  1. 1. Fleisch – mit Ausnahme der veränderten Teile – bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote oder Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Als starkfinnig gelten Tierkörper, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde.
  2. 2. Fleisch von Tieren aus Gebieten, die gemäß

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076382

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