§ 12
§ 12. Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.
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§ 12
§ 12. Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.
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