§ 12 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 12.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mit der Stellungnahme des Landes dem Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen drei Monaten abzugeben.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen schriftlich auszusprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073500

alte Dokumentnummer

N5198225431L

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