Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme
§ 12.
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ......................................... das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
Die Gebühren betragen:
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ............................................. das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.
(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.
(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147685
alte Dokumentnummer
N9197042594L
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