Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 12
(1) § 12.Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.
(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.
(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.
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