§ 12 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Speicher- und Löschungsfristen

§ 12.

(1) Die Nationale Europol-Stelle hat längstens alle drei Jahre die von ihr in das Europol Informationssystem eingegebenen Daten daraufhin zu prüfen, ob eine über diese drei Jahre hinaus gehende Speicherung für die Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben notwendig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Daten zur Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind sie von der Nationalen Europol-Stelle unverzüglich zu löschen.

(2) Löscht eine Sicherheitsbehörde Daten, die an Europol übermittelt worden sind, ist Europol davon durch die Nationale Europol-Stelle zu informieren.

(3) Die Löschung der Daten nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.

Schlagworte

Speicherfrist

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113863

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