Ausscheiden eines Mitgliedes
§ 12.
(1) Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.
(2) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175622
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