§ 12 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Erhebungsunterlagen

§ 12.

(1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40088380

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