Erhebungsunterlagen
§ 12.
(1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40088380
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