1. Der § 71 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 3 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft getreten; die §§ 69, 70 und 72 des RGBl. Nr. 81/1853 sind durch § 173 Abs. 2 Z 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden, vgl. nunmehr §§ 71 bis 76 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 2. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Urlaub.
§. 12.
Für das Ansuchen um Urlaub und die Ertheilung eines Urlaubes an fachmännische Laienrichter gelten die Vorschriften der §§. 69 bis 72 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, und die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe, dass:
- 1. die Dauer des Urlaubes den für die Beurlaubung richterlicher Beamter festgesetzten Zeitgrenzen nicht unterliegt, und
- 2. ohne Rücksicht auf die Dauer des begehrten Urlaubes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz zur Urlaubsbewilligung berechtigt ist.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000190
alte Dokumentnummer
N1189710504Q
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