§ 12
Schuldenhaftung nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins
(1) Nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins haftet der Stamm des Fideikommißvermögens auch für die Fideikommißverbindlichkeiten, für die bisher nur die Früchte dieses Vermögens hafteten.
(Anm.: Abs. 2 für Österreich gegenstandslos, vgl. § 23 Abs. 1)
Schlagworte
Verbindlichkeit, Erstreckung
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024624
alte Dokumentnummer
N2193810200S
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