§ 12 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 12

Schuldenhaftung nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins

(1) Nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins haftet der Stamm des Fideikommißvermögens auch für die Fideikommißverbindlichkeiten, für die bisher nur die Früchte dieses Vermögens hafteten.

(Anm.: Abs. 2 für Österreich gegenstandslos, vgl. § 23 Abs. 1)

Schlagworte

Verbindlichkeit, Erstreckung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024624

alte Dokumentnummer

N2193810200S

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