§ 12 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2000

4. ABSCHNITT

Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 12.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer

  1. 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Ausgleichszahlung oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
  2. 2. als Kontrolleur die ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR40012342

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