CE-Kennzeichnung
§ 12
(1) Betriebsmittel, deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nach den Verfahren des § 11 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, die diese Übereinstimmung bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Anhanges IV anzubringen.
(2) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder anderen Unterlagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Gestalt der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig.
(3) Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des § 14 verpflichtet, das Betriebsmittel nach den Vorgaben der Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.
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